AufgabeJugendhilfeausschuss

Dem Jugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigt Mitglieder des Kreistags an sowie Mitglieder, die auf Vorschlag der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe berufen wurden. Der Jugendhilfeausschuss berät und entscheidet in grundlegenden Fragen der Jugendhilfe und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Er befasst sich  insbesondere mit der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien, mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, der Jugendhilfeplanung und der Förderung der freien Jugendhilfe.

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Weitere Informationen:

Die Jugendhilfe zählt zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Landkreise und kreisfreien Städte. Die Organisationshoheit liegt bei der kommunalen Gebietskörperschaft und damit im Verantwortungsbereich der Landrätin/des Landrats beziehungsweise der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters. Der Gestaltungsrahmen wird durch die bundesgesetzlichen Vorschriften, durch das Landesrecht (insbesondere die Landkreis- beziehungsweise Gemeindeordnung sowie das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) sowie durch die Satzungen der Gebietskörperschaft begrenzt.

Die interne Organisation der Jugendamtsverwaltungen variiert von Landkreis zu Landkreis und von Stadt zu Stadt. Dementsprechend haben sich auch unterschiedliche Bezeichnungen entwickelt: Stadtjugendamt, Kreisjugendamt, Amt für Jugend, Amt für Jugend und Sport, Amt für Jugend und Familie und ähnliches. In kleineren Jugendämtern sind in der Regel alle Aufgaben ohne weitergehende räumliche Gliederung zusammengefasst, in größeren Kommunen besteht teilweise eine dezentrale Struktur, meist durch eine dezentrale Organisation der Bezirkssozialarbeit.

Die Aufgaben der Jugendhilfe werden durch den Haushalt der Gebietskörperschaft finanziert. Eine direkte staatliche Mitfinanzierung der Jugendhilfeaufgaben der Kommunen erfolgt derzeit nur für den Bereich der Hilfe zur Erziehung in stationären Einrichtungen (Art. 51 AGSG). Allerdings besteht in einem erheblichen Umfang eine indirekte Mitfinanzierung der kommunalen Jugendhilfeaufgaben durch die staatliche Förderung von örtlichen Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere durch das Kinder- und Jugendprogramm der bayerischen Staatsregierung und durch die Leistungen nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz.

Gesetzliche Grundlagen:

§ 71 SGB VIII und Artikel 18 und 19 AGSG
  • Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeiten:
    Mo, Di: 8.00 bis 16.00 Uhr
    Mi: 8.00 bis 12.00 Uhr
    Do: 8.00 bis 18.00 Uhr
    Fr: 8.00 bis 13.00 Uhr
    und nach Vereinbarung

    Für die Kfz-Zulassungsstelle kann die Terminvereinbarung online erfolgen, ansonsten bitte telefonisch.
    Eine Vorsprache auch ohne Termin ist zu folgenden Zeiten möglich:
    Mo, Di, Do: 8 - 12 Uhr
    Mi, Fr: 8 - 10 Uhr

  • Adressen

    Adressen:
    Landratsamt Miltenberg
    Brückenstraße 2
    63897 Miltenberg

    Tel.: 09371 501-0
    Fax: 09371 501-270
    E-Mail: info@lra-mil.de


    Außenstellen:

    Brückenstraße 20
    63897 Miltenberg

    Tel.: 09371 501 0
    Fax: 09371 501 270

    Dienststelle Obernburg
    Römerstraße 18-24 (Sparkassengebäude)
    63785 Obernburg

    Tel.: 09371 501 300
    Fax: 09371 501 79 624

    Veterinäramt
    Fährweg 35
    63897 Miltenberg

    Tel.: 09371 501 0
    Fax: 09371 501 79 532  

    » Anfahrt / Parken

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    Konto der Kreiskasse:
    Sparkasse
    Aschaffenburg Miltenberg
    IBAN: DE52795500000620001834
    BIC: BYLADEM1ASA
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  • Informationssicherheit

    LSI-Siegel 2022

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